Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen
AKM Andreas Knetsch GmbH (Stand 01.2010)
1. | Allgemeines |
1.1 | Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Besteller verwendeter Bedingungen ist ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich zustimmen. Abweichungen und Ergänzungen des Bestellers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden. |
1.2 | Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. |
2. | Vertragsabschluss |
2.1 | Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. In Prospekten und Anzeigen enthaltene Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Individuell getroffene Vereinbarungen bleiben wirksam. |
2.2 | Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Bestellers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, durch unsere Lieferung zustande. |
2.3 | An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. |
2.4 | Unsere Reisenden und Vertreter haben keine Vollmacht, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. |
3. | Preise |
3.1 | Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung (bei Auslandslieferungen unverzollt). |
3.2 | Die Umsatzsteuer wird gesondert mit den am Tag der Lieferung gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. |
3.3 | Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung unvorhersehbare Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll. Nimmt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend der durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen. |
3.4 | Für den Fall, dass sich der vorgesehene Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 3 Monate verschiebt, behalten wir uns eine Preisänderung entsprechend den Veränderungen von Lohn- und Materialkosten zwischen Auftragsbestätigung und tatsächlichem Liefertermin vor. |
4. | Verpackung, Kennzeichnung |
4.1 | Transportverpackungen sind an unser Herstellerwerk für uns kostenfrei zurückzusenden. sofern sie nicht in Rechnung gestellt wurden. |
4.2 | Von Vertreibern nehmen wir Verpackungen nur im Herstellerwerk zurück. |
4.3 | Bringt der Besteller auf unserem Produkt zusätzliche Kennzeichnungen an oder verbindet er es mit anderen Produkten, so ist er verpflichtet, uns bei Inanspruchnahme durch staatliche Behörden oder sonstige Personen oder Körperschaften aufgrund eines Verstoßes gegen europäische Vorschriften zur Kennzeichnung von allen Verpflichtungen hieraus freizustellen. |
5. | Teillieferungen, Termine, Verzug |
5.1 | Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. |
5.2 | Die von uns genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zu dem Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller mitgeteilt oder abgeholt worden ist. Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Besteller alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Mitwirkungspflichten des Bestellers verspätet geleistet oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich alle Lieferfristen entsprechend. |
5.3 | Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb eines Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind. |
5.4 | Werden Fristen oder Termine, die gemäß Ziffer 5.2 verbindlich sind, von uns überschritten, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. |
5.5 | Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. |
5.6 | Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Unbeschadet bleiben Ansprüche des Bestellers in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Lieferzeit übernommen haben oder wir aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. |
6. | Gefahrübergang, Abnahme |
6.1 | Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
6.2 | Bei sonstigen Leistungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm die Fertigstellung bekannt geben. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn dies vereinbart ist oder wir dies ausdrücklich verlangen. |
6.3 | Bei Kaufverträgen mit werkvertraglicher Nebenleistung richtet sich der Gefahrübergang hinsichtlich der Lieferteile nach Ziffer 6.1 und hinsichtlich der Leistung nach Ziffer 6.2. Die Bestimmung des § 644 II BGB bleibt unberührt. |
7. | Mängelrügen und Gewährleistung |
7.1 | Der Besteller hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. |
7.2 | Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion für uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. In jedem Fall hat uns der Besteller sofort zu verständigen. |
7.3 | Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. |
7.4 | Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Weitere etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Dies gilt auch für erhöhte Aufwendungen, die entstanden sind, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Besteller zu bezahlen. |
7.5 | Wir haften nicht für Schäden oder Mängel der Ware, die durch fehlerhafte Bedienung, nachlässige Wartung, natürliche Abnutzung, die Verarbeitung von nicht originalen Teilen oder Schlechtteilen, deren Maße die festgelegten Toleranzen überschreiten oder unterschreiten, und dergleichen entstanden sind, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. |
7.6 | Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Bestellers, wenn |
7.7 | Die Bestimmungen gemäß Ziffer 7.6 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. |
7.8 | Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in Ziffer 7.6 und 7.7 geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. |
7.9 | Soweit wir eine Probe oder ein Muster zur Verfügung stellen, wird dadurch allein die Beschaffenheit der Proben oder des Musters noch nicht vertraglich garantiert. |
7.10 | Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaften etc.) ist ausschließlich Sache des Bestellers. |
8. | Eigentumsvorbehalt |
8.1 | Die von uns gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller (sofern der Besteller Kaufmann ist) bzw. aus dem Vertragsverhältnis (sofern der Besteller kein Kaufmann ist) unser Eigentum. |
8.2 | Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. |
8.3 | Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verbindung weiterveräußert, gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, mit deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Bestellers in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. |
8.4 | Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Besteller zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderung auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, die Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 8.7 eintreten oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderung ist der Besteller verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Besteller gilt durch vom Besteller eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt. Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren schriftlich Auskunft zu erteilen. Er hat uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der uns abgetretenen Forderung zu benennen sowie uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. |
8.5 | Bei der Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen (Einbau) steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswerts der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart. |
8.6 | Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat. |
8.7 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät und hierdurch unsere Forderungen gefährdet werden, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige Herausgabe unseres Eigentums oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die §§ 358, 359 BGB finden Anwendung und wir bieten dem Besteller nicht an, ihm den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. |
8.8 | Die Rücknahme der Kaufsache bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt nicht voraus, dass wir vom Vertrag zurücktreten. |
8.9 | Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
9. | Rechnungen und Zahlungsbedingungen |
9.1 | Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand bereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Bestellers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. |
9.2 | Unsere Rechnungen sind im Rahmen eines vereinbarten Warenkredits spätestens innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Auch in diesem Falle sind sie nur zulässig, wenn der Besteller alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. |
9.3 | Sofern Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt werden, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. |
9.4 | Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. |
9.5 | Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung nach § 273 BGB wegen Forderungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
10. | Konstruktionsänderungen |
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. | |
11. | Sonstige Schadensersatzansprüche |
11.1 | Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen nicht geregelt sind (im folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. |
11.2 | Unbeschadet bleiben Ansprüche des Bestellers, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt immer dann vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz vorliegt oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
12. | Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit |
12.1 | Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen Bestellern ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. Wir sind auch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. |